4. Abweichende rechtliche Würdigung Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Der Verfahrensleiter gab an der oberinstanzlichen Verhandlung vom 22. März 2016 bekannt, dass sich die Kammer vorbehält, den Sachverhalt auch unter dem Aspekt der Notwehr/Putativnotwehr bzw. des Notwehrexzesses zu würdigen. Auf Frage des Verfahrensleiters teilten die Parteien mit, dass sie keine zusätzliche Zeit benötigen, um ihre Plädoyers zu ergänzen (Bd. V, pag. 1623).