Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wurden die Eingaben des Beschuldigten zu den Akten erkannt. Die Beweisanträge der Verteidigung (aktuelle Strafregisterauszüge der Privatkläger und die Ausweisungsverfügung des Migrationsamts bezüglich D.________ zu edieren) wurden begründet abgewiesen (Bd. V, pag. 1620). Der Verfahrensleiter teilte mit, dass die Vorakten O 11 7799 (1 Ordner) und O 11 6715 (4 Ordner) der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, von