1495 ff.). Die Verteidigung ihrerseits reichte mit Eingabe vom 18. März 2016 zwei Schreiben des Beschuldigten vom 16. März 2016 ein (Bd. V, pag. 1560; pag. 1561; pag. 1562 ff.). Mit Schreiben vom 21. März 2016 beantragte die Verteidigung, über die Privatklägerschaft sei ein aktueller Strafregisterauszug einzuholen und die Ausweisungsverfügung des Migrationsamts bezüglich des Privatklägers D.________ sei zu edieren (Bd. V, pag. 1587). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wurden die Eingaben des Beschuldigten zu den Akten erkannt.