Die Privatkläger beantragten mit Schreiben vom 16. März 2016, dass sie und ihr amtlicher Anwalt vom persönlichen Erscheinen an der oberinstanzlichen Verhandlung zu dispensieren seien (Bd. V, pag. 1541 f.). Mit Verfügung vom 21. März 2016 wurde das Dispensationsgesuch der Privatkläger und deren amtlichen Anwalt gutgeheissen (Bd. V, pag. 1594 f.).