5 Mit Schreiben vom 10. August 2015 und 13. August 2015 verzichteten die Generalstaatsanwaltschaft und die Privatkläger auf die Erklärung einer Anschlussberufung sowie auf die Geltendmachung von Nichteintretensgründen (Bd. V, pag. 1338 f.; pag. 1340). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 22./23. März 2016 statt (Bd. V, pag. 1615 ff.). Die Privatkläger beantragten mit Schreiben vom 16. März 2016, dass sie und ihr amtlicher Anwalt vom persönlichen Erscheinen an der oberinstanzlichen Verhandlung zu dispensieren seien (Bd. V, pag.