Schliesslich verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 6‘000.00 an D.________ und von je CHF 1‘500.00 an F.________ und G.________. Für die Beurteilung der Zivilklagen wurden keine Kosten ausgeschieden (Bd. IV, pag. 1164, Ziff. V. des angefochtenen Urteils).