III. des angefochtenen Urteils). Die Vorinstanz widerrief den dem Beschuldigten mit Strafmandat des Untersuchungsrichteramts IV Berner Oberland vom 19. Dezember 2010 für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 20.00 sowie mit Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 21. Juni 2011 für eine Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu CHF 90.00 gewährten bedingten Vollzug. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 wurden dem Beschuldigten auferlegt (Bd. IV, pag. 1162, Ziff. II. des angefochtenen Urteils). Schliesslich verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 6‘000.00 an D.___