Weiter wurde eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet und es wurde festgestellt, dass die Massnahme am 27. Oktober 2014 vorzeitig angetreten worden ist. Zudem verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung der Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 46‘444.00, und Entschädigungen von je CHF 2‘357.80 an die drei Straf- und Zivilkläger D.________, F.________ und G.________ (nachfolgend: Privatkläger; Bd. IV, pag. 1163, Ziff. III. des angefochtenen Urteils).