Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Die Untersuchungshaft von 527 Tagen wurde vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wurde festgestellt, dass die Strafe am 11. März 2014 vorzeitig angetreten worden ist und sich der Beschuldigte bis am 26. Oktober 2014 im vorzeitigen Strafvollzug befunden hat. Weiter wurde eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet und es wurde festgestellt, dass die Massnahme am 27. Oktober 2014 vorzeitig angetreten worden ist.