1. Zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 1‘000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Oktober 2012 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 2. Weitergehend wird die Zivilklage (Schadenersatz) auf den Zivilweg verwiesen. 3. Für die Beurteilung des Zivilpunkts werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden. IV. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i. V. m. Art. 17 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz).