nachforderbarer Betrag CHF 1'606.50 2. A.________ hat dem Kanton Bern die seinem Verteidiger, Fürsprecher B.________, für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 6‘563.15 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘605.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).