3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 3‘137.50 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). II. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 28 Erste Instanz