und in Anwendung der Artikel: 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 197 Abs. 1 StGB 426 Abs. 1 und 4, 428 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 750.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 150.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt.