135 Abs. 4 StPO). In beiden Fällen muss sich die beschuldigte Person in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 19 zu Art. 426 StPO; vgl. auch Urteile des BGer 6B_150/2012 vom 14. Mai 2012 E. 2.1; 6B_112/2012 vom 5. Juli 2012 E. 1.2). Das Honorar für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin vor erster Instanz durch Rechtsanwalt E.________ wurde von der Vorinstanz gemäss eingereichter Kostennote bestimmt und ist zu bestätigen (pag. 393 f., S. 21 f. der Urteilsbegründung;