20. Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes Gemäss Art. 426 Abs. 4 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt vorerst der Staat.