i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) sowie unter Berücksichtigung der erstinstanzlich zugesprochenen Entschädigung erscheint das in der Kostennote vom 6. September 2016 (pag. 512) geltend gemachte Honorar 25 als über dem gebotenen Aufwand liegend. Die Kammer behält sich deshalb vor, die Kostennote vom 6. September 2016 zu kürzen. Der amtlichen Verteidigung wird Gelegenheit eingeräumt, hierzu Stellung zu nehmen.