394, S. 22 der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 6‘563.15 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘606.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das Honorar für die amtliche Verteidigung vor oberer Instanz (Art. 422 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 423 Abs. 1 StPO) wird mit separatem Beschluss festgesetzt. Mit Blick auf Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) i.V.m.