393, S. 21 der Urteilsbegründung). Dem Beschuldigten sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘137.50 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) aufzuerlegen. 18.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 800.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) und dem unterliegenden Beschuldigten auferlegt (Art. 24 Abs. 1 Bst.