18. Verfahrenskosten 18.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens (Bestätigung Schuldspruch) ist die erstinstanzliche Festlegung der Verfahrenskosten zu bestätigen (pag. 393, S. 21 der Urteilsbegründung).