In Übereinstimmung mit der Vorinstanz wird der Beschuldigte somit zur Bezahlung von CHF 1'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Oktober 2012 an die Privatklägerin verurteilt. Soweit weitergehend (Schadenersatz) wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). Die Behandlung der Genugtuungs- und Schadenersatzforderung hat keinen massgeblichen Aufwand verursacht. Somit wurden/werden für die Beurteilung der Zivilklage erst- und oberinstanzlich keine separaten Verfahrenskosten ausgeschieden. 24 VI. Kosten und Entschädigung