Was die Schadenersatzforderung anbelangt, erscheint diese in der Tat als ungenügend substanziiert; eine Aufteilung des Therapieaufwands in einen (kleinen) Teil, verursacht durch die Kontakte mit pornografischem Material und in einen grossen Teil, verursacht durch die Beziehungsproblematik allgemein, erscheint angesichts dessen als nicht möglich. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz wird der Beschuldigte somit zur Bezahlung von CHF 1'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Oktober 2012 an die Privatklägerin verurteilt.