V. Zivilpunkt Die Vorinstanz hat sich eingehend mit dem Genugtuungs- und Schadenersatzanspruch der Privatklägerin auseinandergesetzt. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind korrekt und können bestätigt werden, weshalb darauf verwiesen wird (pag. 392 f., S. 20 f. der Urteilsbegründung). Auch die Kammer ist der Auffassung, dass die Privatklägerin aufgrund der Konfrontation mit den pornografischen Bildern in ihrer Persönlichkeit verletzt wurde. Es ist von einer geringfügigen Verletzung auszugehen. Was die Schadenersatzforderung anbelangt, erscheint diese in der Tat als ungenügend substanziiert;