vgl. ebenso die Empfehlung in den VBRS-Richtlinien, S. 3). Aufgrund der Verurteilung des Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe rechtfertigt sich vorliegend aus Gründen rechtsgleicher Sanktionierung und Generalprävention sowie im Sinne eines eigentlichen Denkzettels, 25 Strafeinheiten als bedingte Strafe und 5 Strafeinheiten (ein Fünftel; vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 S. 191 m.w.H.) als Verbindungsbusse auszufällen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird auf 5 Tage festgesetzt.