Der Beschuldigte wird nach wie vor vom Sozialdienst unterstützt (pag. 428; 432) und seine Einkommensverhältnisse haben sich seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht massgeblich geändert. Der bedingte Vollzug der Geldstrafe steht bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots ausser Frage. Es kann insoweit auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 390 f., S. 18 f. der Urteilsbegründung). Ebenso ist die auf 2 Jahre festgesetzte Probezeit als genügend und angemessen zu bestätigen. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art.