16. Strafmass, Strafart, Strafvollzug und Verbindungsbusse Zusammenfassend erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen Pornografie in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein Strafmass von 30 Strafeinheiten als angemessen. Die Vorinstanz erachtete für den Schuldspruch wegen Pornografie eine Geldstrafe als zweckmässige und angemessene Sanktion (pag. 390, S. 18 der Urteilsbegründung). Dies wird von der Kammer bestätigt (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die von der Vorinstanz bestimmte Tagessatzhöhe von CHF 30.00 ist ebenfalls zu bestätigen. Der Beschuldigte wird nach wie vor vom Sozialdienst unterstützt (pag.