Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist insgesamt als neutral zu gewichten. 15.3 Strafempfindlichkeit Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist daher als neutral zu bezeichnen. 15.4 Fazit Täterkomponenten Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus. Das vorangehend von der Kammer auf 30 Strafeinheiten festgesetzte Strafmass bleibt damit unverändert. Strafmilderungsgründe nach Art. 48 StGB liegen keine vor.