Zu berücksichtigen ist, dass der Vorfall bereits längere Zeit zurückliegt (September 2012) und sich der Beschuldigte gemäss dem vorliegenden Strafregisterauszug keine weiteren Straftaten zu Schulden kommen lassen hat, was positiv zu werten ist. Im Strafverfahren verhielt sich der Beschuldigte – nachdem er an der ersten polizeilichen Befragung noch in Abrede gestellt hatte, Nacktaufnahmen hergestellt und bearbeitet zu haben sowie einen PC oder Laptop zu besitzen – korrekt. Ein solches Verhalten darf von ihm aber erwartet werden. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist insgesamt als neutral zu gewichten.