Andererseits liegt aber auch kein klares Geständnis des Beschuldigten vor, dass er unrechtmässig gehandelt hat. Er hat mit seiner Aussage, dass es sei könne, dass die Privatklägerin die Bilder bei ihm gesehen habe, nicht zur Aufklärung der Straftat beigetragen resp. diese erleichtert, sondern die Angaben erfolgten erst nach der Hausdurchsuchung. Damit gebührt ihm auch kein Geständnisrabatt. Zu berücksichtigen ist, dass der Vorfall bereits längere Zeit zurückliegt (September 2012) und sich der Beschuldigte gemäss dem vorliegenden Strafregisterauszug keine weiteren Straftaten zu Schulden kommen lassen hat, was positiv zu werten ist.