22 15.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat im Verlauf des Verfahrens nicht ausgeschlossen, dass die Privatklägerin die heiklen Fotos bei ihm gesehen haben könnte. Er hat zudem an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeführt, dass er die Sache nicht so ernst genommen habe. Dies deutet auf eine gewisse Einsicht des Beschuldigten hin. Andererseits liegt aber auch kein klares Geständnis des Beschuldigten vor, dass er unrechtmässig gehandelt hat.