15. Täterkomponenten 15.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 389, S. 17 der Urteilsbegründung). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auch nach den neuesten Erkundigungen nicht vorbestraft ist (pag. 437). Dem Leumundsbericht vom 19. August 2015 (pag. 427 ff.) kann entnommen werden, dass der Beschuldigte noch immer alleine in einer 3-Zimmerwohnung wohnt. Er ist unverändert beim Sozialdienst angemeldet. Eine Arbeitsstelle hat er nicht in Aussicht.