14.3 Fazit Tatverschulden Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum ordentlichen Strafrahmen des Tatbestands der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe als leicht zu qualifizieren. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich neutral aus. Unter Berücksichtigung des Gesamttatverschuldens erachtet die Kammer ein Strafmass von 30 Strafeinheiten als angemessen.