14.2.2 Vermeidbarkeit Dem Beschuldigten wäre es ohne Weiteres zumutbar gewesen, geeignete Massnahmen zu ergreifen, dass die Privatklägerin die pornografischen Bilder auf dem Laptop nicht zu sehen bekommt. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, der Privatklägerin den Laptop nicht zu geben resp. vor allem die sich darauf befindlichen pornografischen Bilder zu schützen. Eine Verschuldensminderung ist unter diesem Titel daher nicht angezeigt. 14.3 Fazit Tatverschulden Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum ordentlichen Strafrahmen des Tatbestands der Pornografie gemäss Art.