21 14.2 Subjektive Tatschwere 14.2.1 Willensrichtung, Beweggründe und Ziele Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Er nahm in Kauf, dass die Privatklägerin bei ihm auf seinem Laptop einige wenige pornografische Bilder sehen kann, indem er ihr diesen zur Benutzung ohne ausreichende Sicherung oder Begleitung zur Verfügung stellte. Die Annahme des Eventualvorsatzes wirkt sich verschuldensmindernd aus (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 60 m.w.H.). Positive Beweggründe sind nicht ersichtlich. Die Beweggründe sind deshalb als neutral zu werten.