Dass die Privatklägerin die pornografischen Fotos gesehen hat, ist in erster Linie auf die Nachlässigkeit des Beschuldigten zurückzuführen. Obwohl der Beschuldigte wusste, dass die von ihm bearbeiteten Fotos problematisch sind, hat er der Privatklägerin gleichwohl den Laptop mit den darauf befindlichen Fotos zur Benützung gegeben. Angesichts dessen, dass das Zugänglichmachen der pornografischen Bilder letztlich auf blosse Nachlässigkeit des Beschuldigten zurückzuführen ist, erscheint die kriminelle Energie des Beschuldigten als gering.