Es ist nicht erwiesen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin die pornografischen Bilder von sich aus zeigte. Das Beweisergebnis hat allerdings ergeben, dass der Beschuldigte der Privatklägerin den ungenügend gesicherten Laptop zum Spielen zur Verfügung stellte und ihr damit ermöglichte, mit den pornografischen Bildern in Kontakt zu kommen. Dass die Privatklägerin die pornografischen Fotos gesehen hat, ist in erster Linie auf die Nachlässigkeit des Beschuldigten zurückzuführen.