Es sind weder Geschlechtsakte noch harte Pornografie festzustellen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist daher davon auszugehen, dass die Gefährdung der sexuellen Integrität der Privatklägerin eher gering war. 14.1.2 Art und Weise der Tatbegehung resp. Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) Es ist nicht erwiesen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin die pornografischen Bilder von sich aus zeigte.