Dem Bericht des behandelnden Psychiaters lässt sich nicht entnehmen, dass die Konfrontation der pornografischen Bilder Grund für die Therapie war. Es werden aber allgemein Probleme der Privatklägerin im Kontakt mit dem Beschuldigten erwähnt (pag. 267 f.). Andererseits gilt es zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin nur einige wenige pornografische Bilder gesehen hat. Die zur Diskussion stehenden Bilder erscheinen zudem vergleichsweise harmlos. Es sind weder Geschlechtsakte noch harte Pornografie festzustellen.