Es ist schwierig zu beurteilen, welche Auswirkungen die Konfrontation mit den pornografischen Bildern auf die Privatklägerin effektiv hatte. Wie bei allen Sexualdelikten üblich, ist die Schwere der Verletzung bzw. die Gefährdung des betroffenen Rechtsguts schwer zu bestimmen. Fest steht, dass die Privatklägerin gemäss dem Bericht von G.________ vom 7. April 2014 seit Mitte Dezember 2012 in psychiatrischer Behandlung ist, zunächst wöchentlich und seit Januar 2013 zweimal monatlich. Dem Bericht des behandelnden Psychiaters lässt sich nicht entnehmen, dass die Konfrontation der pornografischen Bilder Grund für die Therapie war.