197 Abs. 1 StGB stellt ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar. Es reicht aus, dass der Täter die Möglichkeit schafft, dass Kinder unter 16 Jahren Pornografie wahrnehmen können. Nicht erforderlich ist, dass diese tatsächlich mit Pornografie konfrontiert wurden (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 1488 f.). Vorliegend war die Privatklägerin im Tatzeitpunkt erst sieben Jahre alt. Es ist schwierig zu beurteilen, welche Auswirkungen die Konfrontation mit den pornografischen Bildern auf die Privatklägerin effektiv hatte.