20 14. Tatkomponenten 14.1 Objektive Tatschwere 14.1.1 Schwere der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Geschütztes Rechtsgut von Art. 197 Abs. 1 StGB ist der Jugendschutz, d.h. die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen und die sexuelle Integrität. Es geht darum, Kinder vor Konfrontation mit Pornografie zu schützen (TRECHSEL/BERTOSSA, a.a.O., N. 2 und 7 zu Art. 197 StGB; BGE 131 IV 64 E. 10.1.2 S. 67). Art. 197 Abs. 1 StGB stellt ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar.