oder Täterkomponenten oder Abstufungen unter Teilnehmern unberücksichtigt geblieben oder falsch gewürdigt worden sind oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. Der Beschuldigte hat sich der Pornografie (Art. 197 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht. Pornografie wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.