13. Allgemeines / Strafrahmen Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung korrekt wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 387 f., S. 15 der Urteilsbegründung). Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).