Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist demnach der Pornografie, begangen im September 2012 zum Nachteil der Privatklägerin schuldig zu sprechen, indem er dieser einige wenige pornografische Bilder zugänglich machte. Bei Eventualanklagen ergeht bezüglich Anklagepunkten, die nicht zur Verurteilung führen, kein Freispruch (SCHMID, a.a.O., N. 2 zu Art. 351 StPO). Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschuldigten nicht vom Vorwurf der Pornografie durch Zeigen von pornografischen Bildern freigesprochen hat. IV. Strafzumessung