Der Beschuldigte hat es offensichtlich darauf ankommen lassen, dass die Privatklägerin die Fotos sieht resp. dies in Kauf genommen, was sich letztlich auch aus seiner Aussage an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergibt, wonach er es «nicht so ernst genommen habe» (vgl. pag. 320 Z. 37). Der objektive und der subjektive Tatbestand der Pornografie nach Art. 197 Abs. 1 StGB ist erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich.