Die Ordner, in welchen sich die heiklen Fotos gemäss den Angaben des Beschuldigten befanden, waren überhaupt nicht passwortgeschützt. Wer, wie der Beschuldigte, seiner Tochter den Laptop zur Benützung überlässt, der weder eine Kindersicherung verfügt noch mittels sinnvollem Passwort geschützt ist, muss damit rechnen, dass sich diese aus kindlicher Neugierde Zugang zu den Fotos verschaffen könnte, ungeachtet dessen, ob sie in ungeschützten Ordnern oder auf dem Desktop abgespeichert sind. Der Beschuldigte durfte aufgrund der gegebenen Umstände (Vorwarnung durch die Vormundschaftsbehörde; keine Kindersicherung; kein sicheres Passwort; selbständiges Überlassen des Laptops;