Der Beschuldigte war damit «vorgewarnt» und hätte dementsprechend speziell vorsichtig im Umgang mit den pornografischen Bildern sein müssen. Gleichwohl, dass der Beschuldigte seit längerer Zeit um die Problematik der Bilder wusste, hat er seiner Tochter den Laptop mit den pornografischen Bildern zu Verfügung gestellt. Die Privatklägerin durfte den Laptop auch selbständig und ohne sein Beisein zum Spielen benutzen. Der Laptop hatte keine Kindersicherung und war nur mit einem unsicheren Passwort («123456») geschützt. Die Ordner, in welchen sich die heiklen Fotos gemäss den Angaben des Beschuldigten befanden, waren überhaupt nicht passwortgeschützt.