Durch die Bereitstellung des Laptops hat der Beschuldigte der Privatklägerin daher die pornografischen Bilder zugänglich gemacht. Gleichermassen wie die Vorinstanz geht auch die Kammer von Eventualvorsatz des Beschuldigten aus. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, hat die Vormundschaftsbehörde H.________ bereits im Jahre 2010 die vom Beschuldigten bearbeiteten heiklen Bilder thematisiert und der Beschuldigte war darauf hingewiesen worden, dass die Bilder in Zusammenhang mit seiner Tochter problematisch seien. Der Beschuldigte war damit «vorgewarnt» und hätte dementsprechend speziell vorsichtig im Umgang mit den pornografischen Bildern sein müssen.