Das Beweisverfahren hat weiter ergeben, dass der Beschuldigte der Privatklägerin seinen Laptop jeweils vorbereitet und teilweise ohne Beaufsichtigung zur Verfügung gestellt hat. Indem der Beschuldigte seiner Tochter den nur ungenügend gesicherten Laptop mit den heiklen Fotos zur Verfügung stellte, hat er ihr die Möglichkeit eröffnet, die pornografischen Bilder zu sehen. Die Fotos befanden sich gemäss Angaben des Beschuldigten zwar in Ordner; diese waren indes nicht passwortgeschützt und konnten daher ohne Weiteres eingesehen werden. Durch die Bereitstellung des Laptops hat der Beschuldigte der Privatklägerin daher die pornografischen Bilder zugänglich gemacht.