Der Verteidiger verkennt bei seiner allgemeinen Kritik, dass sich die Strafnorm von Art. 197 Abs. 1 StGB nicht gegen die Darstellung der Sexualität an sich richtet, sondern gegen die Vergröberung und Banalisierung, die sich aus der öffentlichen Präsentation von Sexualität ergibt. Die Sexualität wird dadurch entpersönlicht und die darstellende Person wird für den Betrachter zum blossen Sexualobjekt erniedrigt (Urteil des BGer 6S.26/2005 E. 2.1). Das Beweisverfahren hat weiter ergeben, dass der Beschuldigte der Privatklägerin seinen Laptop jeweils vorbereitet und teilweise ohne Beaufsichtigung zur Verfügung gestellt hat.