Die Beschreibung der Privatklägerin in Verbindung mit den Aussagen des Beschuldigten, wonach es möglich sei, dass seine Tochter die heiklen Bilder auf seinem Laptop gesehen haben könnte, sind eindeutig und lassen den Schluss zu, dass die Privatklägerin einige wenige pornografische Bilder auf dem Laptop des Beschuldigten gesehen haben muss. Soweit der Verteidiger die Auffassung vertritt, die von der Privatklägerin beschriebenen Bilder würden nicht als strafrechtlich pornografisch gelten, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zu Recht dargetan hat, sind nicht einzelne De-